Artikel 8
Gewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Allein- oder Hauptunternehmer ansässig ist.
Schlagworte
Alleinunternehmer
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10004142
Dokumentnummer
NOR12045869
alte Dokumentnummer
N3197341804J
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