Artikel 8.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens berühren nicht die Anwendung von Bestimmungen der Vereinbarungen und Friedensverträge, die zwischen kriegführenden Ländern abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025120
alte Dokumentnummer
N2194825488S
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