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Artikel 8 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 8

Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium der Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates.

Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119414

alte Dokumentnummer

N7197333465L

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