Artikel 8
Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium der Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates.
Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009355
Dokumentnummer
NOR12119414
alte Dokumentnummer
N7197333465L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)