Artikel 8.
Länder, die eine unter dieses Abkommen fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens sechs Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen Büro einen Antrag auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieser Antrag hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen Maßnahmen angeben. Das Internationale Büro nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Ausstellung die Bedingungen dieses Abkommens erfüllt.
Kein vertragschließendes Land wird die Einladung zur Beteiligung an einer unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht ausspricht, daß die Eintragung erfolgt ist.
Indessen steht es den vertragschließenden Ländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Ausstellung sich nicht zu beteiligen.
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