Artikel 5.
Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens veranstaltet wird, muß - vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 - den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung übersenden, und zwar:
drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt;
zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung;
ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.
Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.
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