Artikel 4.
ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN:
Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird nach folgenden Grundsätzen geregelt:
1. Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei Ordnungen eingeteilt:
Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung, die die eingeladenen Länder verpflichten, nationale Gebäude zu errichten;
allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung, die die eingeladenen Länder nicht zur Errichtung nationaler Gebäude berechtigen.
2. Im gleichen Land kann während eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung erster Ordnung veranstaltet werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen der einen oder anderen Ordnung muß ein Zeitabstand von zehn Jahren liegen.
3. Im Falle allgemeiner Ausstellungen, die in verschiedenen Ländern veranstaltet werden, beträgt der Zeitabstand zwischen diesen Ausstellungen
- a) sechs Jahre bei allgemeinen Ausstellungen erster Ordnung;
- b) vier Jahre bei allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung und gleicher Art;
- c) zwei Jahre bei allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung und verschiedener Art;
- d) zwei Jahre bei allgemeinen Ausstellungen erster Ordnung und zweiter Ordnung.
4. Die unter vorstehenden Ziffern vorgesehenen Fristen gelten für alle allgemeinen Ausstellungen ohne Unterschied, ob sie von Mitgliedsregierungen oder von Nichtmitgliedsregierungen des Abkommens veranstaltet werden.
5. Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf den Gebieten mehrerer Vertragsländer nicht gleichzeitig abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein und demselben Land ist eine Frist von fünf Jahren zwingend. Jedoch kann das Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise bis auf ein Mindestmaß von drei Jahren herabsetzen, wenn es wegen der raschen Entwicklung dieses oder jenes Produktionszweiges diese Maßnahme für gerechtfertigt erachtet. Dieselbe Fristverkürzung kann bei Ausstellungen gewährt werden, die in gewissen Ländern traditionsgemäß in Zeitabständen von weniger als fünf Jahren veranstaltet werden.
6. Fachausstellungen verschiedener Art dürfen im gleichen Land nur in Abständen von mindestens drei Monaten stattfinden.
7. Die im vorliegenden Artikel festgelegten Fristen werden vom tatsächlichen Eröffnungstag der Ausstellung an gerechnet.
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