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Artikel 8 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN

Artikel 8

(1) Die Amtshilfeersuchen werden nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Bestimmungen der ersuchten Vertragspartei erledigt.

(2) Die ersuchte Behörde verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

(3) Auf Ersuchen der Zollbehörde einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollbehörde der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel in Angelegenheiten dieses Abkommens alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Sachverständigen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.

(4) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde und unter den von dieser festgelegten Bedingungen dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Gebiet der ersuchten Vertragspartei einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung anwesend sein, wenn diese für die ersuchende Verwaltung von Bedeutung sind. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten wie die Beamten der ersuchten Behörde.

(5) Die für die Ermittlungen von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zollzuwiderhandlung erteilen.

(6) Die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen, und haften für alle Straftaten, die sie begehen.

(7) Auf Ersuchen ist die ersuchende Behörde über Zeitpunkt und Ort der Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091255

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