SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN
Artikel 9
(1) Beamte der ersuchten Behörde können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche Angelegenheiten dieses Abkommen betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
(2) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
20005489
Dokumentnummer
NOR40091256
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