Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind
- und
- 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20008613
Dokumentnummer
NOR40157173
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)