Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20008613
Dokumentnummer
NOR40157174
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