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Artikel 8 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2013

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind
  1. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20008613

Dokumentnummer

NOR40157173

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