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Artikel 87 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 87

Sofern die Internierten nicht über ähnliche andere Erleichterungen verfügen, sollen an allen Internierungsorten Kantinen eingerichtet werden, damit sie in der Lage sind, sich zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, einschließlich Seife und Tabak, zu beschaffen, die dazu beitragen, ihr Wohlbefinden und ihren persönlichen Komfort zu steigern.

Die Überschüsse der Kantinen sollen einem besonderen Unterstützungsfonds gutgeschrieben werden, welcher in jedem Internierungsort geschaffen und zum Nutzen der Internierten des betreffenden Internierungsortes verwaltet werden soll. Der im Artikel 102 vorgesehene Interniertenausschuß hat das Recht, die Verwaltung der Kantine und dieses Fonds zu überprüfen.

Bei der Auflösung eines Internierungsortes ist der Überschuß des Unterstützungsfonds auf einen Unterstützungsfonds eines anderen Internierungsortes für Internierte der gleichen Staatsangehörigkeit oder, wenn ein solcher nicht besteht, auf einen zentralen Unterstützungsfonds zu übertragen, der zum Nutzen aller in der Gewalt der Gewahrsamsmacht verbleibenden Internierten verwaltet wird. Im Falle allgemeiner Freilassung sind diese Überschüsse von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.

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