Artikel 88
In allen Internierungsorten, die Luftangriffen und anderen Kriegsgefahren ausgesetzt sind, sollen geeignete Schutzräume in genügender Zahl errichtet werden, um den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Im Falle eines Alarms sollen sich die Internierten so rasch als möglich dorthin begeben können, mit Ausnahme jener, die am Schutze ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen. Jede zugunsten der Bevölkerung ergriffene Schutzmaßnahme soll auch ihnen zugute kommen.
In den Internierungsorten sind ausreichende Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zu treffen.
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