vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 88 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 88

In allen Internierungsorten, die Luftangriffen und anderen Kriegsgefahren ausgesetzt sind, sollen geeignete Schutzräume in genügender Zahl errichtet werden, um den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Im Falle eines Alarms sollen sich die Internierten so rasch als möglich dorthin begeben können, mit Ausnahme jener, die am Schutze ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen. Jede zugunsten der Bevölkerung ergriffene Schutzmaßnahme soll auch ihnen zugute kommen.

In den Internierungsorten sind ausreichende Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005062

alte Dokumentnummer

N1195315331R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)