RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE
Artikel 87
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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