Nachprüfung des Versandpapiers T 2 L
Artikel 87
Die Länder leisten einander bei der Nachprüfung der Versandpapiere T 2 L auf ihre Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben Amtshilfe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)