Artikel 87 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Nachprüfung des Versandpapiers T 2 L

Artikel 87

Die Länder leisten einander bei der Nachprüfung der Versandpapiere T 2 L auf ihre Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben Amtshilfe.

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