Artikel 86 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Vorlage des Versandpapiers T 2 L am Bestimmungsort

Artikel 86

(1) Das Versandpapier T 2 L ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden als demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft befunden haben.

(2) Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg oder durch Rohrleitungen befördert worden, so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden.

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