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Artikel 85 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 85

Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der Vergünstigungen des vorliegenden Abkommens.

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