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Artikel 85 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 85 haben Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die ČSSR, die Ukraine und die UdSSR Vorbehalte gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Artikel 85

Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der Vergünstigungen des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 85 haben Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die ČSSR, die Ukraine und die UdSSR Vorbehalte gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004912

alte Dokumentnummer

N1195315179R

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