Zu Art. 85 haben Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die ČSSR, die Ukraine und die UdSSR Vorbehalte gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Artikel 85
Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der Vergünstigungen des vorliegenden Abkommens.
Zu Art. 85 haben Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die ČSSR, die Ukraine und die UdSSR Vorbehalte gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004912
alte Dokumentnummer
N1195315179R
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