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Artikel 84 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

2. ABSCHNITT

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Artikel 84

Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf

  1. a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsiedlungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
  2. b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043494

alte Dokumentnummer

N3195844239J

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