2. ABSCHNITT
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Artikel 84
Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
- a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsiedlungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
- b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043494
alte Dokumentnummer
N3195844239J
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