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Artikel 85 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 85

Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf

  1. a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
  2. b) österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 hatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043495

alte Dokumentnummer

N3195844240J

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