Artikel 84
Internierte sollen getrennt von den Kriegsgefangenen und den aus irgendeinem anderen Grund der Freiheit beraubten Personen untergebracht und betreut werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005058
alte Dokumentnummer
N1195315327R
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