vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 83 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel II

Internierungsorte

Artikel 83

Die Gewahrsamsmacht darf die Internierungsorte nicht in Gebieten anlegen, die Kriegsgefahren besonders ausgesetzt sind.

Die Gewahrsamsmacht soll durch Vermittlung der Schutzmächte den feindlichen Mächten alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Internierungsorte zugehen lassen.

Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Internierungslager so mit den Buchstaben IC gekennzeichnet sein, daß sie tagsüber aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnung einigen. Kein anderer Ort als ein Internierungslager darf auf diese Weise gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005057

alte Dokumentnummer

N1195315326R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)