ARTIKEL 83
Verhandlungen
Spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten auf.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222031
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