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ARTIKEL 83 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 83

Verhandlungen

Spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten auf.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222031

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