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ARTIKEL 84 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

GESCHMACKSMUSTER

ARTIKEL 84

Internationale Übereinkünfte

Die Europäische Union bekräftigt ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Die Republik Kasachstan bemüht sich nach Kräften, ihr beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222032

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