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Artikel 82 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 82

Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung auch auf juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung (Dienststelle) begründeten Rechte und Pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043492

alte Dokumentnummer

N3195844237J

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