Artikel 82
Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung auch auf juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung (Dienststelle) begründeten Rechte und Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043492
alte Dokumentnummer
N3195844237J
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