Zum Kapitel III hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Kapitel III
Straf- und Disziplinarmaßnahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 82
Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Die Gewahrsamsmacht ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich einer Verletzung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle schuldig macht, gerichtliche oder disziplinäre Maßnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.
Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle der Gewahrsamsmacht von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.
Zum Kapitel III hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004909
alte Dokumentnummer
N1195315176R
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