Artikel 82 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 82

— TITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PAPIER ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS

VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN

(Versandpapier T 2 L)

KAPITEL I

AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES VERSANDPAPIERS

Vordrucke - Anwendungsbereich

Artikel 82

(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf den in Artikel 1 Absatz 7 dieser Anlage genannten Vordrucken ausgestellt.

(2) Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII zu Anlage III ausgefüllt.

(3) Das Versandpapier T 2 L wird für Waren ausgestellt, die Gemeinschaftscharakter haben, aber nicht im T 2-Verfahren befördert werden; es darf nicht ausgestellt werden für Waren,

  1. a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind oder
  2. b) die in Umschließungen verpackt sind, die nicht Gemeinschaftscharakter haben, oder
  3. c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß

(4) Das Versandpapier T 2 L kann ferner ausgestellt werden für

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