Artikel 82
— TITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PAPIER ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS
VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN
(Versandpapier T 2 L)
KAPITEL I
AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES VERSANDPAPIERS
Vordrucke - Anwendungsbereich
(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf den in Artikel 1 Absatz 7 dieser Anlage genannten Vordrucken ausgestellt.
(2) Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII zu Anlage III ausgefüllt.
(3) Das Versandpapier T 2 L wird für Waren ausgestellt, die Gemeinschaftscharakter haben, aber nicht im T 2-Verfahren befördert werden; es darf nicht ausgestellt werden für Waren,
- a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind oder
- b) die in Umschließungen verpackt sind, die nicht Gemeinschaftscharakter haben, oder
- c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
- Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
- Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
(4) Das Versandpapier T 2 L kann ferner ausgestellt werden für
- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden;
- Waren, die aufgrund von Artikel 49 der Anlage I nicht im
T 2-Verfahren befördert werden.
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