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Artikel 82 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 82

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.

Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 80 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

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