VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES FRACHTBRIEFS
Artikel 80
(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem die Bestimmungsstelle liegt, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.
(2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
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