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Artikel 7 Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 7

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr 12), New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956

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