Artikel 7
Durchführung der Maßnahmen
(1) Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.
(2) Über die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen sollen, beschließt die Kommission.
(3) Wird die Durchführung von Maßnahmen auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur gemeinsam durchgeführt werden, so beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.
Schlagworte
Regulierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131528
alte Dokumentnummer
N8197047469L
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