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Artikel 7 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen

(1) Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.

(2) Über die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen sollen, beschließt die Kommission.

(3) Wird die Durchführung von Maßnahmen auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur gemeinsam durchgeführt werden, so beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.

Schlagworte

Regulierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010343

Dokumentnummer

NOR12131528

alte Dokumentnummer

N8197047469L

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