vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 7

Durchbeförderung verurteilter Personen

Wenn eine Vertragspartei eine verurteilte Person aus einem dritten Staat überstellt, arbeitet die andere Vertragspartei mit ihr zur Erleichterung der Durchbeförderung der verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet zusammen. Die Vertragspartei, die eine solche Durchbeförderung vorzunehmen beabsichtigt, bringt diese der anderen Vertragspartei im voraus zur Kenntnis.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)