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Artikel 8 Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 8

Kosten

Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden vom übernehmenden Staat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen.

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