ABSCHNITT III
Gegenseitige Anerkennung von Inspektionen
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten betrachten und anerkennen die entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens von der zuständigen Behörde des herstellenden Vertragsstaates durchgeführten Inspektionen als ihren eigenen nationalen Inspektionen der Herstellung pharmazeutischer Produkte gleichwertig, vorausgesetzt, daß vollständige Informationen gemäß den im einführenden Vertragsstaat geltenden Anforderungen gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010352
Dokumentnummer
NOR40004301
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