Artikel 7 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 7

Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des für den Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee" vorgesehenen neuen Grenzurkundenwerkes (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 29 des Vertrages vom 29. Feber 1972).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR12009300

alte Dokumentnummer

N1197912590P

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