Artikel 7
Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des für den Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee" vorgesehenen neuen Grenzurkundenwerkes (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 29 des Vertrages vom 29. Feber 1972).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR12009300
alte Dokumentnummer
N1197912590P
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