Artikel 7
Allgemeine Grundsätze und Ansätze
Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, lassen sich die Vertragsparteien von den folgenden Grundsätzen und Ansätzen leiten:
- a) dem Grundsatz, dass der Verursacher der Verschmutzung dafür aufkommt;
- b) dem im Seerechtsübereinkommen verankerten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit;
- c) der Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie anderen Freiheiten der Hohen See;
- d) dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile;
- e) dem Vorsorgeprinzip beziehungsweise dem Vorsorgeansatz;
- f) einem Ökosystemansatz;
- g) einem integrierten Ansatz für die Meeresbewirtschaftung;
- h) einem Ansatz, der die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, auch gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung der Meere, stärkt und zudem die Integrität der Ökosysteme erhält und wiederherstellt, einschließlich der Leistungen des Kohlenstoffkreislaufs, auf denen sich die Rolle der Meere für das Klima begründet;
- i) der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen;
- j) der Nutzung des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sofern solches verfügbar ist;
- k) der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer gegebenenfalls bestehenden jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der indigenen Völker oder gegebenenfalls der ortsansässigen Gemeinschaften, wenn sie Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen;
- l) beim Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes zu verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln;
- m) der vollen Anerkennung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;
- n) der Anerkennung der besonderen Interessen und Bedürfnisse der Binnenentwicklungsländer.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277485
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