Artikel 7
Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.
Schlagworte
Sanitätspersonal
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004704
alte Dokumentnummer
N1195314969R
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