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Artikel 6 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 6

Außer den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine Sondervereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind, oder vorbehaltlich günstigerer Maßnahmen, die von der einen oder anderen der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

Schlagworte

Sanitätspersonal

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004703

alte Dokumentnummer

N1195314968R

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