vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Artikel 7

Artikel VII

(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, dass Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)