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Artikel 6 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Artikel 6

Artikel VI

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls)

Rechtshilfe durch Sicherstellung von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre.

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