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Artikel 2 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Artikel 2

Artikel II

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet

a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;

b) in Gnadensachen;

c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.

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