Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
- a) Beförderungen laut Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b
- b) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
- –die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
- –vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
- –eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum festgelegt, das ein untrennbarer Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste (zB Grenzzonenverkehr) ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Gesetzesnummer
20001799
Dokumentnummer
NOR40028269
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