ARTIKEL 7
Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, unter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246608
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