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ARTIKEL 7 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 7

Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, unter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246608

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