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Artikel 7 – Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 7 – Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit

  1. 7.1Jede Vertragspartei nimmt, sofern angebracht, die in den Artikeln 5 und 6 genannten Aktivitäten in ihre Landwirtschafts- und ländliche Entwicklungspolitik und – programme auf und arbeitet unmittelbar mit anderen Vertragsparteien oder durch die FAO und andere einschlägige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zusammen.7.2Die internationale Zusammenarbeit ist insbesondere ausgerichtet auf:a)Schaffung oder Ausbau der Kapazitäten von Entwicklungs- und Schwellenländern zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;b)Verstärkung internationaler Aktivitäten zur Förderung der Erhaltung, Evaluierung, Dokumentation, genetischen Verbesserung, Pflanzenzüchtung, Saatgutvermehrung und gemäß Teil IV Teilhabe an, Zugang zu sowie Austausch von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und geeigneten Informationen und Technologien;c)Beibehaltung und Stärkung der in Teil V vorgesehenen institutionellen Vereinbarungen;d)Umsetzung der in Artikel 18 genannten Finanzierungsstrategie.

Schlagworte

Landwirtschaftspolitik, Landwirtschaftsprogramm, Entwicklungsland

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079754

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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