Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern den Austausch von:
- a) Lehrbüchern, Lehrmaterial und Berichten über Erziehungsfragen, die alle zu Lehr- und Forschungszwecken herangezogen werden können
- b) nichtkommerziellem audiovisuellem Material
- c) kulturellen Publikationen und Kulturinformation
- d) Material und Publikationen zwischen ihren Bibliotheken und Museen
- e) Ausstellungen auf dem Gebiete der Kunst und Geisteswissenschaften.
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